Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor
VAPPol II Bachelor§ 13 Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/13#abs-1 (1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/13#abs-2 (2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung vermittelt gleichzeitig die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/13#abs-3 (3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.
Teil 5
Datenverarbeitung