Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor
VAPPol II Bachelor§ 12 Bewertung von Studienleistungen
Stand: 26.08.2026
Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
Laufbahnrechtliches Bewertungssystem Bachelor-
Bewertungssystem
in Punkten in Noten in Worten in Noten
15 sehr gut (1) eine den Anforderungen in 1 oder 1,3
14 besonderem Maße
entsprechende Leistung
13 gut (2) eine den Anforderungen voll 1,7 oder 2 oder 2,3
12 entsprechende Leistung
11
10 befriedigend (3) eine im Allgemeinen den 2,7 oder 3 oder 3,3
9 Anforderungen entsprechende
8 Leistung
7 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar 3,7 oder 4
6 Mängel aufweist, aber im
5 Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
4 mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht 5
3 entsprechende Leistung, die (nicht ausreichend)
2 jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten
1 ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht
0 entsprechende Leistung, bei
der selbst Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten