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§ 13 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung vermittelt gleichzeitig die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.

(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

Teil 5

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