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# § 12 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung von Studienleistungen

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

Laufbahnrechtliches Bewertungssystem Bachelor-

Bewertungssystem

in Punkten in Noten in Worten in Noten

15 sehr gut (1) eine den Anforderungen in 1 oder 1,3

14 besonderem Maße

entsprechende Leistung

13 gut (2) eine den Anforderungen voll 1,7 oder 2 oder 2,3

12 entsprechende Leistung

11

10 befriedigend (3) eine im Allgemeinen den 2,7 oder 3 oder 3,3

9 Anforderungen entsprechende

8 Leistung

7 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar 3,7 oder 4

6 Mängel aufweist, aber im

5 Ganzen den Anforderungen

noch entspricht

4 mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht 5

3 entsprechende Leistung, die (nicht ausreichend)

2 jedoch erkennen lässt, dass die

notwendigen Grundkenntnisse

vorhanden sind und die

Mängel in absehbarer Zeit

behoben werden könnten

1 ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht

0 entsprechende Leistung, bei

der selbst Grundkenntnisse

so lückenhaft sind, dass die

Mängel in absehbarer Zeit

nicht behoben werden könnten

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Zitiervorschlag: § 12 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/12

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