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# § 10 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Bachelorprüfung

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus:

1. Studienleistungen während des Studiums,

2. dienstlichen Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistung treten und

3. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:

1. Abschlussnoten der Module während des Studiums mit 80 Prozent und

2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium mit 20 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 10 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/10

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