Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 11 Dezentrale Module

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/11#abs-1 (1) Die dezentralen Module (Nummern 2.2, 2.4, 3.2, 3.4, 3.6 und 4.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) dienen der praktischen Ausbildung durch verschiedene Berufs- oder Freiwillige Feuerwehren sowie eine Verwaltungsbehörde. Die ausbildenden Feuerwehren müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne des § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/11#abs-2 (2) Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung.

§ 10 § 12