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§ 11 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Dezentrale Module

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dezentralen Module (Nummern 2.2, 2.4, 3.2, 3.4, 3.6 und 4.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) dienen der praktischen Ausbildung durch verschiedene Berufs- oder Freiwillige Feuerwehren sowie eine Verwaltungsbehörde. Die ausbildenden Feuerwehren müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne des § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sein.

(2) Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung.