Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 12 Zentrale Module

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/12#abs-1 (1) Die zentralen Module dienen der lehrgangsgebundenen Ausbildung in Theorie und Praxis durch zentrale Ausbildungsstellen (Nummern 1.2, 2.1, 2.3, 3.1, 3.3 und 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) sowie der Abnahme des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung (Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/12#abs-2 (2) Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.

§ 11 § 13