Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 10 Grundausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/10#abs-1 (1) Im Rahmen des Grundausbildungsmoduls (Nummer 1.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) ist sicherzustellen, dass die Ziele des Ausbildungsabschnitts 1 (feuerwehrtechnische Grundausbildung) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung erreicht werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstelle für das Modul.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/10#abs-2 (2) Umfang und Inhalt des Grundausbildungsmoduls ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/10#abs-3 (3) Zur Gewährleistung der einheitlichen, auf das Grundausbildungsmodul aufbauenden Führungsausbildung finden ein Abgleich und eine Anpassung der im Grundausbildungsmodul vermittelten Kompetenzen im Modul Kompetenznachweis und -angleichung (Nummer 1.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung) statt.

§ 9 § 11