Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2
VAP2.2-Feu§ 9 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/9#abs-1 (1) Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes werden wie folgt bewertet:
Note
Punkte
Beschreibung
sehr gut
14 bis 15
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut
11 bis 13
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend
8 bis 10
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
ausreichend
5 bis 7
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
2 bis 4
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend
0 bis 1
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/9#abs-2 (2) Die Punktzahlen eines Ergebnisses, das sich aus der Bildung eines arithmetischen Mittels oder der Multiplikation mit einem Gewichtungsfaktor ergeben, sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Es wird nicht gerundet.
Hierbei entsprechen:
1. 13,50 bis 15 Punkte der Note sehr gut,
2. 10,50 bis 13,49 Punkte der Note gut,
3. 7,50 bis 10,49 Punkte der Note befriedigend,
4. 4,50 bis 7,49 Punkte der Note ausreichend,
5. 1,50 bis 4,49 Punkte der Note mangelhaft und
6. 0 bis 1,49 Punkte der Note ungenügend.