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# § 10 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Grundausbildung

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen des Grundausbildungsmoduls (Nummer 1.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) ist sicherzustellen, dass die Ziele des Ausbildungsabschnitts 1 (feuerwehrtechnische Grundausbildung) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung erreicht werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstelle für das Modul.

(2) Umfang und Inhalt des Grundausbildungsmoduls ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.

(3) Zur Gewährleistung der einheitlichen, auf das Grundausbildungsmodul aufbauenden Führungsausbildung finden ein Abgleich und eine Anpassung der im Grundausbildungsmodul vermittelten Kompetenzen im Modul Kompetenznachweis und -angleichung (Nummer 1.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung) statt.

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Zitiervorschlag: § 10 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/10

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