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VAP2.1

§ 19 Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/19#abs-1 (1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 115 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Zulassungsentscheidung zum Laufbahnwechsel trifft die zuständige Bezirksregierung nach Durchführung eines Personalgesprächs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/19#abs-2 (2) Die erforderliche Unterweisungszeit dauert bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ohne Laufbahnprüfung drei Jahre. Sie ist sowohl an der Hochschule als Gaststudierende oder Gaststudierender als auch bei einer Ausbildungsbehörde abzuleisten. Für die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit und damit zum Erwerb der Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Dienstes sind grundsätzlich im Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst oder Verwaltungsinformatik fachwissenschaftliche und fachpraktische Ausbildungsabschnitte zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Generelle Prüfungserleichterungen können gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/19#abs-3 (3) Zum Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Laufbahnprüfung können die Befähigung durch eine zweijährige Unterweisungszeit erwerben (erstes und zweites Studienjahr an der Hochschule). Hierfür sind fachwissenschaftliche Veranstaltungen und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/19#abs-4 (4) Für die Unterweisungszeit gelten die jeweils aktuellen Regelungen der Studienordnung (§ 17). Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Erlass.

Teil VI

Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 § 20