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VAP2.1

§ 20 Vorbereitungsdienst nach bisherigen Regelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Studierende, die im September 2023 oder früher mit dem Vorbereitungsdienst im Bachelor-Studiengang begonnen haben, findet weiterhin diese Verordnung in der bis zum 20. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung. Die Verlängerungszeit des Vorbereitungsdienstes wird durch Hochschule und Einstellungsbehörde im Einzelfall geregelt.

§ 19 § 21