Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land
VAP2.1§ 18 Ausbildungsaufstieg
Stand: 26.08.2026
Verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach Maßgabe der Regelungen für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.