(1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 115 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Zum Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 können die Befähigung durch eine regelmäßig zweijährige Unterweisungszeit erwerben. Hierfür sind fachwissenschaftliche Veranstaltungen an der Hochschule in einem Studiengang der Allgemeinen Verwaltung oder Verwaltungsinformatik und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.
(3) Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Erlass.