Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
VAP1.2§ 30 Voraussetzungen, Durchführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/30#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes können nach Beendigung der Probezeit zur Qualifizierung in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/30#abs-2 (2) Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/30#abs-3 (3) Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten eine zweijährige Einführungszeit ab. Sie legen die Qualifizierungsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 12 bis 28 gelten entsprechend.
Kapitel 2
Fortbildungsqualifizierung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes