Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung

1. bestanden haben,

2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder

3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, sie wollen die Prüfung nicht wiederholen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

Teil 4

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1,

Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Kapitel 1

Ausbildungsqualifizierung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der

Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes

§ 28 § 30