Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
VAP1.2§ 3 Auswahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/3#abs-1 (1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/3#abs-2 (2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt das für Inneres zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/3#abs-3 (3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.