Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
VAP1.2§ 31 Voraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Landes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, können auf Antrag auch zur Fortbildungsqualifizierung in die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch die oberste Dienstbehörde zugelassen werden, wenn sie
1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind und
2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang die Qualifizierungsprüfung bestanden haben.