Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

Ausbildungsabschnitt I „Verwalten“ dauert 9 Monate einschließlich eines Seminars von 10 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.

Ausbildungsabschnitt II „Leiten und Steuern“ dauert 6 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei der Zentrale der Landwirtschaftskammer, dem Landesamt oder anderen geeigneten Dienststellen.

Ausbildungsabschnitt III „Beraten“ dauert 7 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei Beratungsstellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/7#abs-2 (2) Innerhalb des Ausbildungsabschnittes II erfolgt eine Ausbildung am Landesamt. Diese soll einen Zeitraum von 4 Wochen nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/7#abs-3 (3) Der Ausbildung schließt sich ein zweimonatiger Prüfungszeitraum an.

§ 6 § 8