Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
VAP 2.2-AgrD§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I „Verwalten“ dauert 9 Monate einschließlich eines Seminars von 10 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.
Ausbildungsabschnitt II „Leiten und Steuern“ dauert 6 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei der Zentrale der Landwirtschaftskammer, dem Landesamt oder anderen geeigneten Dienststellen.
Ausbildungsabschnitt III „Beraten“ dauert 7 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei Beratungsstellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/7#abs-2 (2) Innerhalb des Ausbildungsabschnittes II erfolgt eine Ausbildung am Landesamt. Diese soll einen Zeitraum von 4 Wochen nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/7#abs-3 (3) Der Ausbildung schließt sich ein zweimonatiger Prüfungszeitraum an.