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# § 7 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

Ausbildungsabschnitt I „Verwalten“ dauert 9 Monate einschließlich eines Seminars von 10 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.

Ausbildungsabschnitt II „Leiten und Steuern“ dauert 6 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei der Zentrale der Landwirtschaftskammer, dem Landesamt oder anderen geeigneten Dienststellen.

Ausbildungsabschnitt III „Beraten“ dauert 7 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei Beratungsstellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.

(2) Innerhalb des Ausbildungsabschnittes II erfolgt eine Ausbildung am Landesamt. Diese soll einen Zeitraum von 4 Wochen nicht unterschreiten.

(3) Der Ausbildung schließt sich ein zweimonatiger Prüfungszeitraum an.

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Zitiervorschlag: § 7 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/7

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