Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
VAP 2.2-AgrD§ 8 Ausbildungsveranstaltungen
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen, die für die Ausbildung förderlich sind, anordnen oder zulassen. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.