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§ 7 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

Ausbildungsabschnitt I „Verwalten“ dauert 9 Monate einschließlich eines Seminars von 10 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.

Ausbildungsabschnitt II „Leiten und Steuern“ dauert 6 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei der Zentrale der Landwirtschaftskammer, dem Landesamt oder anderen geeigneten Dienststellen.

Ausbildungsabschnitt III „Beraten“ dauert 7 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei Beratungsstellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.

(2) Innerhalb des Ausbildungsabschnittes II erfolgt eine Ausbildung am Landesamt. Diese soll einen Zeitraum von 4 Wochen nicht unterschreiten.

(3) Der Ausbildung schließt sich ein zweimonatiger Prüfungszeitraum an.