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VAGBbg

§ 63 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer neuen Verfassung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/63#abs-1 (1) Die bestehende Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn

eine verfassungsgebende Versammlung eine neue Verfassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen und

in einem Volksentscheid die Mehrheit der abstimmenden Personen der neuen Verfassung zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen mit der Summe der gültigen Nein-Stimmen und der ungültigen Stimmen gleich, so bleibt die bestehende Verfassung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/63#abs-2 (2) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nummer 2 finden die Vorschriften in den §§ 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid nach Satz 1 findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt.

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