Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 27 Gliederung des Abstimmungsgebietes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/27#abs-1 (1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/27#abs-2 (2) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/27#abs-3 (3) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken. Grundlage ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl. Ist ein Stimmbezirk seit dieser Wahl so klein geworden, dass die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung gefährdet ist, wird er mit einem Nachbarstimmbezirk zusammengelegt.

§ 26 § 28