Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 51 Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses
Stand: 30.07.2026
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.