Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 64 Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages

Stand: 01.09.2026

Brandenburg3 Fassungen

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages sorgt für eine ausreichende Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Vereinbarung über die Vereinigung der Bundesländer Brandenburg und Berlin, einschließlich einer Erläuterung, die bündig und sachlich die Auffassung der Mehrheit des Landtages einschließlich des Abstimmungsergebnisses zum Gegenstand des Volksentscheides unter Darlegung der Meinung der Landtagsminderheit darlegen soll.

§ 63 § 65