Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 55 Volksinitiative
Stand: 30.07.2026
Ein dem Landtag durch Volksinitiative unterbreiteter Antrag auf Auflösung des Landtages muss von mindestens hundertfünfzigtausend stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 8 bis 12 entsprechend Anwendung.