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§ 55 VAGBbg (Brandenburg) — Volksinitiative

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein dem Landtag durch Volksinitiative unterbreiteter Antrag auf Auflösung des Landtages muss von mindestens hundertfünfzigtausend stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 8 bis 12 entsprechend Anwendung.