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VAGBbg

§ 54 Nachabstimmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/54#abs-1 (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/54#abs-2 (2) Die Nachabstimmung muss spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/54#abs-3 (3) Bei der Nachabstimmung wird nach den Stimmberechtigtenverzeichnissen der Hauptabstimmung gewählt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/54#abs-4 (4) Findet eine Nachabstimmung statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Abstimmungsergebnis für das Land nach den bei der Hauptabstimmung anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/54#abs-5 (5) Für die Nachabstimmung gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 53 § 55