Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 5 Gegenstand der Volksinitiative

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/5#abs-1 (1) Volksinitiativen sind zulässig zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/5#abs-2 (2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/5#abs-3 (3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/5#abs-4 (4) Für Volksinitiativen, die die Auflösung des Landtages oder Gesetze, die den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen, oder die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung erstreben, gelten die Abschnitte 5 bis 7.

§ 4a § 6