Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 50 Ergebnis des Volksentscheides

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/50?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Ein Gesetzentwurf oder eine Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Personen, zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/50?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zweimal oder mehrfach die Voraussetzungen für die Annahme nach Absatz 1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes angenommen, welcher beziehungsweise welche die meisten Ja-Stimmen erhalten hat.

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