Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 49 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/49#abs-1 (1) Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/49#abs-2 (2) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheides durch Beschluss fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob der Gesetzentwurf oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen oder abgelehnt ist.

§ 48 § 50