Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 211 Kleine Versicherungsunternehmen
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/211#abs-1 (1) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Erstversicherungsunternehmen,
Sofern das Erstversicherungsunternehmen einer Gruppe angehört, dürfen die gesamten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen der Gruppe den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten. Wenn eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Erstversicherungsunternehmen beantragt wird, ist Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass einer der dort genannten Beträge innerhalb der nächsten fünf Jahre überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/211#abs-2 (2) Wenn ein Erstversicherungsunternehmen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und die in Absatz 1 festgelegten Summengrenzen in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wurden, stellt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen fest, dass es als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen ist, es sei denn, in den nächsten fünf Jahren wird voraussichtlich eine dieser Summengrenzen überschritten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/211#abs-3 (3) Wird eine der in Absatz 1 genannten Summengrenzen in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, hebt die Aufsichtsbehörde die Feststellung auf. Das Erstversicherungsunternehmen gilt ab dem vierten Jahr nicht mehr als kleines Versicherungsunternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/211#abs-4 (4) Auf Antrag ist ein Erstversicherungsunternehmen, das nach den Absätzen 1 und 2 als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen wäre, nicht als ein solches zu behandeln.
Änderungsverlauf
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17.04.2024 in Kraft
§ 211 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 211 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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