Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.06.2010 – 8 C 42/09Zuschläge bei Versicherungstarifwechsel; Recht auf ursprüngliche RisikomischungZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2015 – 7 U 110/14Zitiert von 3
- BGH, 18.09.2024 – IV ZR 436/22Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; Wirksamkeit von Bestimmungen zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und KündigungZitiert von 12
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 8/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 7/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 6/20
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2025 – 8 K 8017/23
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- KG, 08.02.2022 – 6 U 20/18Zitiert von 25
43 Entscheidungen zu § 11 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/11#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/11#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/11#abs-3 (3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.