Gesetze / VAG-Informationspflichtenverordnung
VAG-InfoV§ 5 Information der Versorgungsempfänger
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/5#abs-1 (1) Dem Versorgungsempfänger werden mindestens alle fünf Jahre die in § 234p Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Informationen übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/5#abs-2 (2) Trägt der Versorgungsempfänger ein wesentliches Anlagerisiko, ist er jährlich zu informieren über
1.
die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie das Risikopotenzial, soweit der Versorgungempfänger das Anlagerisiko trägt, und
2.
die Kosten der Vermögensverwaltung sowie sonstige mit der Anlage verbundene Kosten.