Gesetze / VAG-Informationspflichtenverordnung
VAG-InfoV§ 6 Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Stand: 02.07.2019
Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.