Gesetze / VAG-Informationspflichtenverordnung
VAG-InfoV§ 4 Renteninformation
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/4#abs-1 (1) Die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthält zumindest folgende Informationen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/4#abs-2 (2) Trägt der Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko, sind zusätzlich anzugeben die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotenzial, soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/4#abs-3 (3) In der Renteninformation ist anzugeben, wo und wie der Versorgungsanwärter ergänzende Informationen erhalten kann, insbesondere Informationen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG-InfoV/4#abs-4 (4) Wird bei einem Altersversorgungssystem nach § 3 Absatz 3 Satz 2 dem Versorgungsanwärter eine Anlageoption zugewiesen, hat die Renteninformation darüber Angaben zu machen, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.