Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maßgabe der §§ 58 und 59 das Versicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Erstversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats. Um eine Niederlassung handelt es sich auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
Änderungsverlauf
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17.04.2024 in Kraft
§ 57 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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