Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/38#abs-1 (1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/38#abs-2 (2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.

§ 37 § 39