Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BFH, 22.08.2012 – X R 47/09Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung - Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des RentenrechtsZitiert von 4
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 37
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 124/08
- BAG, 18.11.2008 – 3 AZR 970/06Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen des Anspruchs auf Weitergewährung eines befristeten Gewinnzuschlags durch eine Pensionskasse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BFH, 13.11.1991 – I R 45/90Zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 28.06.2006 – 13 Sa 80/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/38#abs-1 (1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/38#abs-2 (2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.