Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 349 Internes Teilgruppenmodell
Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells genehmigen. Dies setzt voraus, dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen Gruppe unterscheidet. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden; die Befristung endet spätestens am 31. März 2022.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 349 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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