Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/324#abs-1 (1) Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Landesbehörden sind verpflichtet, einander ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze mitzuteilen. Dies gilt auch für die Grundsätze, die die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen aufstellen sowie die Entwürfe von Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und Richtlinien, wenn Belange der anderen Aufsichtsbehörden berührt sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/324#abs-2 (2) Die Landesaufsichtsbehörden arbeiten mit der Bundesanstalt zusammen, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/17/EU wahrzunehmen, einschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß dieser Richtlinie.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 324 umnummeriert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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