Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308 c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 303a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2626)
BGBl. 2018 I S. 2626
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