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Artikel 2 · BT-Drs. 19/4460 · S. 27

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen der Inhaltsübersicht auf Grund der Einfügung des § 308c sowie der
Änderung der §§ 319a und 356.
Zu Nummer 2 (§ 35)
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer prüfen, ob das Unter-
nehmen seinen zentralen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2017/2402 nachkommt. Dabei muss der
Abschlussprüfer jeweils prüfen, ob das Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2017/2402 fällt. Wie in den anderen Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 1 ist auch die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 eine Rechtsgrundverweisung. Gemäß der Artikel 29 Absatz 3, 4 und 5 der Verordnung (EU)
2017/2402 haben die national zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 6 bis 9 sowie
18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Die Artikel 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402
bringen dabei neue Anforderungen für die sogenannten „einfachen, transparenten und standardisierten Verbrie-
fungen“. Im Rahmen dieser Verbriefungsart ist von der zuständigen Behörde also auch deren Einhaltung zu über-
wachen. Eine solche Überwachung durch die Bundesanstalt erfolgt auf regelmäßiger Basis auch durch eine ent-
sprechende Kontrolle der Jahresabschlüsse der beaufsichtigten Unternehmen durch die Abschlussprüfer. Bei ei-
nem Verstoß gegen Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 greift die
Bußgeldnorm des § 332 Absatz 4h. Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Normen durch den Abschlussprüfer
ist insoweit von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für die Überwachung des Artikels 8, der besondere Mittei-
lungspflichten der zuständigen Behörde an ESMA

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.766 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4460, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.133–89.899 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 831b2dc6af655fac….

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