Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 29 Internes Kontrollsystem
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/29#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen, das mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und eine angemessene unternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unternehmensebenen umfasst. Darüber hinaus muss das interne Kontrollsystem über eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funktion) verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/29#abs-2 (2) Zu den Aufgaben der Compliance-Funktion gehört die Beratung des Vorstands in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Außerdem hat die Compliance-Funktion die möglichen Auswirkungen von Änderungen des Rechtsumfeldes für das Unternehmen zu beurteilen und das mit der Verletzung der rechtlichen Vorgaben verbundene Risiko (Compliance-Risiko) zu identifizieren und zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/29#abs-3 (3) Versicherungsunternehmen müssen über angemessene Systeme und Strukturen verfügen, um die in den §§ 40 bis 42 genannten Anforderungen erfüllen und die Informationen bereitstellen zu können, die den Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz zu übermitteln sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/29#abs-4 (4) Die Unternehmen legen in vom Vorstand genehmigten schriftlichen internen Leitlinien fest, wie die kontinuierliche Angemessenheit der zu veröffentlichenden und der zu übermittelnden Informationen zu gewährleisten ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 29 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Köln, 24.08.2007 – 82 O 212/06Zitiert von 1
- BVerwG, 06.12.1999 – 1 A 4.97Versicherungsaufsichtsrecht: Adressierung einer Aufsichtsverfügung an den Vorstand und Umfang der Belehrungspflicht über vorläufigen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 29.03.2006 – VII-Verg 77/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.