Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 276 Gegenseitiger Informationsaustausch

Stand: 02.12.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/276#abs-1 (1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen sind befugt, alle Informationen auszutauschen, die für die Anwendung der Vorschriften dieses Teils notwendig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/276#abs-2 (2) Das oberste beteiligte Unternehmen kann von jedem anderen Unternehmen der Gruppe alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche es zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Kapitel benötigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/276#abs-3 (3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 275 § 277