Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/259?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 entsprechend anwenden. Die Konsolidierungsmethode darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde angemessen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/259?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abgezogen wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. Das beteiligte Unternehmen kann dies beantragen.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 259 geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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