Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 234p Information der Versorgungsempfänger

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234p#abs-1 (1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234p#abs-2 (2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen

1.
unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und
2.
drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234p#abs-3 (3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.

§ 234o § 235