Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 234p Information der Versorgungsempfänger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234p#abs-1 (1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234p#abs-2 (2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234p#abs-3 (3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 234p eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.