Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234a#abs-1 (1) Die Geschäftsorganisation einer Pensionskasse muss über § 23 Absatz 1 hinaus auch der Größenordnung ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Die Geschäftsorganisation ist darauf abzustimmen, ob und auf welche Weise ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in Bezug auf die Vermögenswerte bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234a#abs-2 (2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234a#abs-3 (3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen. Abweichend von § 23 Absatz 3 Satz 3 genügt es, wenn Pensionskassen die Leitlinien mindestens alle drei Jahre überprüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234a#abs-4 (4) Besonderheiten im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234a#abs-5 (5) Die Vergütungssysteme im Sinne des § 25 müssen der Größe und der internen Organisation der Pensionskasse sowie der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234a#abs-6 (6) § 28 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234a#abs-7 (7) Für das interne Kontrollsystem gilt § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 nicht.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 234a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. I S. 2672
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