Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 224 Beleihung Privater
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/224?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
Auch ein nach § 8 zugelassenes Unternehmen kann beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/224?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 223 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Vermögensmasse erfolgt nicht.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 224 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.